Heidelberger Kooperationsmodell für die bei Trennung und Scheidung in familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Professionen (HEIKO)

Regelmäßig waren in den letzten Jahren in Deutschland über 200.000 Ehescheidungen pro Jahr mit jeweils durchschnittlich 170.000 davon betroffenen Kindern zu verzeichnen. Seit 1990 hat sich die Zahl der betroffenen Minderjährigen um drei viertel erhöht. Trennung und Scheidung der Eltern sind für die beteiligten Kinder häufig mit traumatischen Folgen verbunden. Insbesondere wenn Eltern nach erfolgter Trennung dauerhaft streitend und destruktiv miteinander umgehen, haben verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen bei den betroffenen Kindern in hohem Maße seelische Beeinträchtigungen und Langzeitschäden in verschiedensten Verhaltensbereichen festgestellt. 

Umgekehrt fällt allgemein Kindern die Anpassung an die Nachscheidungssituation leichter, wenn sie in re-gelmäßigem Kontakt auch zu dem Elternteil stehen, bei dem sie nicht leben, und wenn sich die geschiedenen Partner in Erziehungsfragen einig sind. Durch regelmäßige Besuchskontakte können diese allmählich als Alltagssituationen erlebt werden und kann die emotionale Bindung an den abwesenden Elternteil aufrecht-erhalten werden. 

Neben den Eltern kommt auch den im Scheidungsgeschehen beteiligten Institutionen und Professionen eine hohe Verantwortung für die betroffenen Kinder zu. Hierbei ist insbesondere eine gelungene Kooperation zwischen den Beteiligten Voraussetzung für dem Kindeswohl förderliche Entscheidungen. Vor diesem Hin-tergrund haben sich das Kinder- und Jugendamt der Stadt Heidelberg, das Familiengericht, die von städtischer Seite finanziell bezuschussten und in diesem Aufgabenfeld tätigen Beratungsstellen, sowie der Anwaltsverein Heidelberg e.V. auf ein Kooperationsmodell verständigt, das Eltern, die sich in einer konflikthaften Trennungs- oder Scheidungssituation befinden, in einem überschaubaren zeitlichen Rahmen bei der Wahrnehmung ihrer Elternverantwortung stärken soll, sowie ihnen Unterstützung bei der Entwicklung von dem Wohl ihrer Kinder entsprechenden Regelungen anbietet. 

Grundsätzlich teilt das Familiengericht in Scheidungsverfahren dem Jugendamt nach § 622 Zivilprozess-ordnung (ZPO) mit, wenn minderjährige Kinder in der Familie leben, damit dieses die Möglichkeit hat, möglichst frühzeitig Beratungsleistungen anzubieten. Das Jugendamt setzt sich daraufhin mit den Eltern brieflich in Verbindung und weist gemäß § 17 SGB VIII auf bestehende Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. In Verfahren, die die Person eines Kindes betreffen, soll das Gericht nach § 52 Abs. 1 FGG (Gesetz über die Angelegen-heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) die Beteiligten so früh wie möglich anhören und ebenfalls auf ent-sprechende Beratungsmöglichkeiten hinweisen. 

Das Gericht hat zudem nach § 52 Abs. 2 FGG die Möglichkeit, das Verfahren zugunsten außer-gerichtlicher Beratung auszusetzen, soweit dies nicht zu einer für das Kindeswohl nachteiligen Verzögerung führt. Auch im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens nach § 52 a FGG verweist das Gericht auf die Möglichkeit der Be-ratung durch die Träger der Jugendhilfe. 2 

In gerichtlichen Verfahren, die Angelegenheiten der elterlichen Sorge betreffen – so auch in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren bei getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen – hat das Jugendamt gemäß § 50 SGB VIII mitzuwirken. Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Das Jugendamt hat die Aufgabe, das Gericht über angebotene bzw. erbrachte Leistungen zu unterrichten, erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes bzw. Jugendlichen einzubringen und auf weitere Hilfemöglichkeiten hinzuweisen. Die Mitwirkung dient dazu, das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung zu unterstützen und die Berücksichtigung von Kindeswohlaspekten bei der Entscheidung zu gewährleisten. Der Blick des Jugendamts rich-tet sich hierbei vor allem auf den Hilfe- und Entwicklungsprozess während und nach dem gerichtlichen Ver-fahren. 

Ein wichtiger Bestandteil im Jugendhilfeangebot der Region und Teil des sozialen Netzes sind die Erzie-hungsberatungsstellen, sowie die Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen. Neben der Unterstützung in Erziehungsfragen sowie bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrundeliegenden Faktoren kommt den Beratungsstellen die Aufgabe zu, Kinder, Jugendli-che, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei Trennung und Scheidung zu unterstützen ( vgl. § 28 SGB VIII ). 

Im weiteren soll gemäß § 17 SGB VIII das Beratungsangebot helfen, 

1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen, 

2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen, und 

3. im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendli-chen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen. 

Gemäß § 17 Abs. 2 sind Im Falle der Trennung oder Scheidung Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahr-nehmung der elterlichen Sorge zu unterstützten; dieses Konzept kann auch als Grundlage für die richterliche Entscheidung über das Sorgerecht nach der Trennung oder Scheidung dienen. 

Das in den Beratungsstellen vorhandene sachliche und methodische Spezialwissen bietet in so fern die Vor-aussetzungen für Beratung bei Partnerproblemen, Entscheidungshilfen bei Trennungsabsichten, Hilfen in der Trennungs- und Nachscheidungsphase – auch bei Regelungen des Sorge- und Umgangsrechts –, Unterstüt-zung der Eltern bei der Fortführung der Elternschaft und Konfliktverarbeitung für Kinder, sowie in Einzelfällen beim begleiteten Umgang. Neben der Beratung, die in erster Linie auf eine Unterstützung der Eltern bei der Entwicklung und Aufrechterhaltung von Regelungen zielt, bieten manche Beratungsstellen Eltern auch eine Mediation an. Diese ist als ein zielgerichteter, problemlösender Prozess zu verstehen, in dem die Kon-fliktparteien eine Vereinbarung aushandeln sollen, die die im allgemeinen auf unterschiedlichen Ebenen be-stehenden Probleme in einer für alle annehmbaren Weise löst. Neben speziellen Beratungsstellen bieten auch verschiedene frei beruflich tätige, ausgebildete Mediatoren - kostenpflichtige - Scheidungsmediation an. 

Eine wichtige Bedeutung kommt im Trennungs- und Scheidungsverfahren den beteiligten Rechtanwältin-nen und -anwälten zu. Diese sind von den Elternteilen beauftragte rechtliche Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Hierbei haben sie die Pflicht, die Interessen der Mandanten mit Nachdruck und durchaus einseitig zu vertreten. Im Scheidungsverfahren können die beteiligten Anwälte einen erheblichen Einfluss darauf nehmen, ob sich die Spannungen zwischen den Ehepartnern im Verlauf des Verfahrens ver-stärken oder vermindern. Sie können dem tatsächlichen oder vermeintlichen Druck erliegen, erfolgreich sein zu müssen, um das Vertrauen der Klienten nicht zu verlieren, so dass sie alle juristischen Möglichkeiten aus-zuschöpfen versuchen. Gerade Sorgerechts- und Umgangsregelungen eignen sich im besonderen dazu, den Partnerkonflikt mit anderen Mitteln fortzusetzen. 

Eine eher am gesamten Familiensystem orientierte Sichtweise impliziert, dass die rechtsanwaltliche Vertre-tung der Interessen des Mandanten auch die Bedeutung der einzelnen Handlungen für die Prozesse in der Familie berücksichtigt und insbesondere im streitigen Verfahren darauf achtet, dass die betroffenen Kinder nicht für den Machtkampf der Eltern missbraucht werden. Des weiteren ist die Mandantenvertretung in die-ser Hinsicht mit der Zielsetzung verbunden – beispielsweise durch Absprachen der Anwälte/innen unterein-ander oder durch Angebote im Rahmen der Mediation – möglichst einvernehmliche Lösungen zu erreichen.

  • Die Familienrichterinnen und –richter des Amtsgerichts Heidelberg 
  • Das Kinder- und Jugendamt der Stadt Heidelberg 
  • Erziehungsberatungsstellen sowie Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen: 

* Psychologische Beratungsstelle des Caritasverbandes Heidelberg e.V., Herr Schlager, Bahnhofstr. 55-57, 69115 Heidelberg, Tel: 40 90 24 

* Institut für analytische Kinder- und Jugendpsychotherapie Heidelberg e.V., Herr Dr. Winkelmann, Posseltstr. 2, 69120 Heidelberg, Tel: 43 91 98 

* Arbeiterwohlfahrt Heidelberg/ Kinderschutzzentrum, Herr Schult, Adlerstr. 1/5 - 1/6, 69123 Heidelberg, Tel: 73 921 - 0 

* ProFamilia Heidelberg, Herr Linsenhoff, Friedrich-Ebert-Anlage 19, 69117 Heidelberg, Tel: 18 44 40 

* Ehe-, Familien-, Lebensberatungsstelle der Kath. Gesamtkirchengemeinde, Frau Pfriem-Vogt, Merianstr. 1, 69117 Heidelberg, Tel: 2 41 71 

* Internationales Frauenzentrum Heidelberg e.V., Frau Gaviglio, Poststr. 8, 69115 Heidelberg, Tel. 182 334 

- Der Anwaltsverein Heidelberg e.V. 

 

 

Das Kooperationsmodell geht von folgenden Grundsätzen aus: 

  • Eltern bleiben auch bei Trennung und Scheidung gemeinsam verantwortlich für die Angelegenheiten ihrer Kinder
  • Die Kinder dürfen nicht zum Streitobjekt zwischen den Eltern werden.
  • Notwendige Entscheidungen sind möglichst einvernehmlich zu treffen.
  • Anhaltende Streitigkeiten zwischen den Eltern und die damit einhergehenden Unsicherheiten für die Kinder erhöhen das Risiko der Kinder für dauerhafte Beeinträchtigungen im emotionalen- und Verhaltensbereich.
  • Kinder haben grundsätzlich das Bedürfnis und den Anspruch, zu beiden Elternteilen eine positive Be-ziehung aufrecht zu erhalten bzw. aufzubauen.
  • Jeder Elternteil hat den berechtigten Wunsch und die Pflicht, mit seinem Kind einen regelmäßigen Kontakt zu pflegen.
  • Das Umgangsrecht soll nur im Ausnahmefall eingeschränkt werden.
  • Unabhängig von der weiterhin bestehenden gemeinsamen Elternverantwortung können im Bedarfs-fall hinsichtlich der die elterliche Sorge betreffenden Angelegenheiten gerichtliche Regelungen (ggf. auch im Rahmen einstweiliger Verfügungen) erforderlich werden.
  • Das Kooperationsmodell verfolgt auf dieser Grundlage folgende Ziele:
  • Dem von Trennung und Scheidung betroffenen Kind sollen beide Elternteile erhalten bleiben
  • Die Elternverantwortung soll gestärkt werden
  • Durch eine möglichst frühzeitige Erarbeitung von Regelungen soll weitere Eskalation zwischen den Eltern verhindert und zur Deeskalation beigetragen werden.

Erreicht werden sollen diese Ziele durch:

  • ein stark strukturiertes familiengerichtliches Verfahren 
  • eine enge Vernetzung aller am Verfahren Beteiligten mit einheitlicher Orientierung an den o.g. Zielen 
  • einen engen zeitlichen Rahmen.

4.1 Nach Eingang eines Antrags beim Familiengericht wird entsprechend § 52 FGG ein erster Anhörungstermin innerhalb von 2-4 Wochen nach Eingang und Vorlage an die Richterin/ den Richter angesetzt. Der frühe Termin soll verhindern, dass sich die Fronten verhärten und auf Zeit gespielt wird. 

4.2 Diese Verfahrensweise wird zunächst standardmäßig in allen neu eingehenden Umgangsrechtsverfahren, bei denen es noch keine frühere Verfahren betreffende Umgangsregelungen gibt, erprobt. Es besteht Einigung, dass ein früher Termin auch bei anderen Verfahren sinnvoll sein kann. Die Erprobung in den Umgangsrechtverfahren soll hier zunächst abgewartet werden. Der Richter/ die Richterin ist nicht daran gehindert, auch in anderen Fällen einen frühen ersten Termin zu bestimmen, insbesondere in Eilfällen. 

4.3 Die standardmäßigen frühen ersten Termine finden immer donnerstags, zwischen 11.00 Uhr und 12.30 Uhr statt. Dieses betrifft alle Abteilungen. Der Richter/ die Richterin hält sich diese Zeit von anderen Terminen frei, das Jugendamt gewährleistet, dass immer ein(e) Sachbearbeiter(in) des Jugendamtes, der/die über den entsprechenden Sachverhalt informiert ist, zum Termin erscheint. Das Gericht übermittelt dem Jugendamt die Terminsladungen per Fax. Verlegungsanträge von Rechtsanwältinnen, -anwälten bzw. Parteien sollen so weit wie möglich vermieden werden. Wenn eine Verlegung unvermeidbar ist, dann erfolgt diese durch telefonische Klärung oder Klärung per e-mail. 

4.4 Die Dauer der Anhörungstermine wird auf maximal 1 ½ Stunden begrenzt.

4.5 Das Jugendamt nimmt vor dem Termin Kontakt zur Familie auf und führt mit allen Beteiligten – sofern diese eine Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt nicht verweigern – Gespräche. Die Kinder werden je nach Alter und Reife im Erstgespräch beteiligt, ansonsten erfolgt die Kontaktaufnahme zu den Kindern gesondert. Das Jugendamt versucht in dieser Phase einen Eindruck von der aktuellen Lebenssituation der betroffenen Kinder zu erhalten und die unterschiedlichen Sichtweisen der Eltern nachzuvollziehen. Orientiert an den elterlichen Ressourcen und Kompetenzen bietet das Jugendamt eigene Unterstützungsmöglichkeiten an bzw. weist auf andere Möglichkeiten der Hilfe hin. Ein schriftlicher Bericht an das Gericht ergeht nicht. Können die Eltern durch den Kontakt zum Jugendamt bereits eine Einigung finden und den Gerichtsantrag zurückziehen, erhält das Gericht hier-von Nachricht und der angesetzte Termin wird aufgehoben. Der Richter/ die Richterin hat die Möglichkeit sich bei Bedarf bereits vor dem Termin mit dem Jugendamt telefonisch in Verbindung zu setzen, um sich zur Terminsvorbereitung vorab informieren zu können.

4.6 Einbeziehung der Rechtsanwältinnen / -anwälte

Zur Information für die Rechtsanwälte und Parteien über die neue Verfahrensweise erhalten diese ein vom Gericht erstelltes „Merkblatt“. Dieses enthält u.a. folgende Hinweise: 

  • Die Schriftsätze sollten möglichst nur den Antrag enthalten und kurz in den Sachstand einführen. Auf ausführliche, detaillierten Schilderungen der Probleme soll verzichtet werden. Dazu wird mündlich Gelegenheit gegeben. 
  • Termine finden immer donnerstags, 11.00 - 12.30 Uhr, statt, längstens 1 ½ Stunden; es sollen möglichst keine Verlegungsanträge gestellt werden, wenn dann nur in besonders begründeten Fällen. 
  • Das Jugendamt versucht vor dem Termin mit allen Beteiligten Kontakt aufzunehmen. Es ergeht daher die Bitte, möglichst auch Telefon.Nr. der Parteien (am besten Handy) mitzuteilen. 
  • Das Jugendamt wird mündlich im Termin berichten, ein schriftlicher Bericht ergeht nicht. 

4.7 Im Anhörungstermin arbeiten alle Beteiligten auf eine Einigung der Eltern hin. Konflikterhaltende Strategien werden nicht unterstützt. Falls dieses gelingt, wird entsprechend protokolliert. 

4.8 Das Jugendamt führt im Termin in die Problemlage ein. Es berichtet von den Gesprächen und unterschiedlichen Sichtweisen der Eltern und erklärt, was aus der Sicht der Kinder notwendig und sinnvoll erscheint. Das Jugendamt stellt die Situation und die Perspektive der betroffenen Kinder in den Mittelpunkt und gibt hierbei keine Stellungnahme für oder gegen einen Elternteil ab. Dann erst ergän-zen die Eltern ihre Sichtweise. 

4.9 Wenn keine Einigung zustande kommt, erläutert das Gericht, dass vor einer gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich nochmals die elterliche Verantwortung für das Wohl des betroffenen Kindes bzw. der Kinder in den Blick zu nehmen ist und ermuntert die Eltern ihre elterliche Kompetenz wieder stärker zu nutzen. Das Gericht weist darauf hin, dass ein gemeinsames Hinarbeiten auf eine Regelung und eine gemeinsam von beiden Elternteilen getragene Lösung der bestehenden Konflikte für die Kinder bekanntermaßen eine entlastende Wirkung haben und wesentlich zu einer gesunden Verarbeitung und Anpassung der Kinder an die Trennungs- und Scheidungssituation beitragen. Das Gericht rät den Eltern daher dringend, sich ihre gemeinsame Elternverantwortung bewusst zu machen und vorhandene Möglichkeiten der Beratung und Unterstützung zum Finden von tragfähigen Regelungen zu nutzen. Auf der Grundlage der am Kooperationsmodell beteiligten Beratungsangebote wird gemeinsam ü-berlegt, welches Angebot im konkreten Fall geeignet ist. Die Eltern werden hierbei auch auf die Möglichkeit hingewiesen, sich unabhängig von den Unterstützungsangeboten der Beratungsstellen auch für eine (kostenpflichtige) Mediation bei einem/ einer frei beruflich tätigen Mediator/in entscheiden zu können. Im Anhörungstermin werden die weiteren Schritte des Einstiegs in den Beratungs- bzw. Unterstützungsprozess festgelegt ( wer nimmt Kontakt zur Beratungsstelle oder zu einem/ einer Mediator/in auf, wer gibt an wen Rückmeldung ...). Es ist darauf zu achten, dass der weitere Verlauf für die beteiligten Rechtsanwältinnen/ -anwälte transparent ist. Diese sollten daher durch ihre Mandanten über Beginn, Verlauf und Ergebnis von Beratungsgesprächen bzw. einer Mediation informiert werden. 

4.10 Eine Beratung im „Zwangskontext“ soll nicht erfolgen. Wenn trotz dringendem Anraten keine Beratung bzw. Mediation gewünscht oder angenommen wird, können die beteiligten Rechtsanwälte nun noch schriftlich vortragen. Dieses gilt auch, wenn ein eingeleiteter Beratungsprozess nicht zu einer Einigung zwischen den Elternteilen geführt hat. Die weitere Entscheidung obliegt dem Gericht. Umgangs- oder Verfahrenspfleger oder Sachverständige werden nicht automatisch eingesetzt. In jedem Fall müssen nun durch das Gericht noch die Kinder angehört werden. Die Anhörung der Kinder erfolgt grundsätzlich im Gerichtsgebäude und nicht im Rahmen von Hausbesuchen.

5.1 Konnte im Rahmen der gerichtlichen Anhörung keine einvernehmliche Regelung zwischen den Eltern erzielt werden und wurden die Eltern zur Erarbeitung einer solchen Regelung an eine Beratungsstelle verwiesen, bietet die Beratungsstelle den Eltern einen zeitnahen Termin an. In Abhängigkeit von der Flexibilität der Eltern kann ein solcher Termin im Zeitraum von 1-2 Wochen nach dem gerichtlichen Anhörungstermin angeboten werden. 

5.2 Die Beratung ist für die Eltern kostenfrei, es besteht jedoch die Option einer freiwilligen Kostenbetei-ligung. 

5.3 Die Eltern sollen den Ersttermin bei der Beratungsstelle möglichst selbst vereinbaren. Alternativ hier-zu ist auch eine Terminanfrage durch die Richterin/ den Richter in Anwesenheit der Eltern (beispielsweise während des Anhörungstermins) oder durch das Jugendamt in Abstimmung mit den Eltern möglich. 

5.4 Es wird angestrebt, in bis zu maximal 5 Beratungsterminen zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Im Ersttermin wird der Schwerpunkt auf die Klärung der Frage gelegt, ob überhaupt die Chance auf eine einvernehmliche Lösung besteht. Eine Fortführung der Beratung erfolgt nur dann, wenn diese Chance realistisch erscheint. 

5.5 Am Ende der Beratung erhält das Paar eine kurze, standardisierte Bescheinigung, ob es zu einer gemeinsamen Regelung kam, bzw. ob keine Regelung erzielt werden konnte. Bei einer einvernehmlichen Regelung wird das Ergebnis kurz schriftlich fixiert und von den Eltern unterschrieben der Be-scheinigung beigelegt. Nur die Eltern können dem Jugendamt diese Vereinbarung weitergeben, da die Beratungsstelle an die Geheimhaltungspflicht gebunden ist und keine Informationen an Dritte herausgeben darf. Mit Einverständnis der Eltern kann auch die Beratungsstelle direkt dem Jugendamt die Bescheinigung zusenden. Das Jugendamt leitet in Absprache mit dem Paar die Rückmeldung der Beratungsstelle an das Familiengericht weiter. Die beteiligten Rechtsanwältinnen/ -anwälte werden durch ihre Mandanten über den Verlauf und das Ergebnis der Beratungsgespräche bzw. einer Medi-ation informiert. 

5.6 War eine Beratungsstelle bereits vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens beteiligt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit der Teilnahme der jeweiligen Fachkraft der Beratungsstelle am gerichtlichen Anhörungstermin. Aussagen über konkrete Beratungsinhalte können jedoch nur bei ausdrücklicher Entbindung von der Schweigepflicht durch beide Elternteile erfolgen. 

Die am Kooperationsmodell Beteiligten haben sich in einer gemeinsamen Sitzung am 29.01.2007 im Kinder- und Jugendamt auf die beschriebene inhaltliche Ausgestaltung des Modells verständigt und als Beginn für die Umsetzung der neuen Verfahrensweisen den 01.03.2007 festgelegt. 

Ein erster Auswertungstermin ist für den 22.10.2007 vereinbart. 

Am 07.03.2007 wird das Kooperationsmodell unter Beteiligung von Frau Richterin Dr. Schmidt-Aßmann und Herrn Rechtsanwalt Eckert (Vorsitzender des Anwaltsvereins Heidelberg e.V.) dem Jugendhilfeausschuss vorgestellt. 

Weiterhin wurde vereinbart, das Kooperationsmodell im Rahmen eines Pressetermins der Öffentlichkeit bekannt zu machen.

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